Auch mir fällt zu diesem Thema ein schweres Zugunglück ein:
http://de.wikipedia.org/wiki/Eisenbahnunfall_von_DahlerauWas in dem Artikel nicht Erwähnung findet möchte ich aus einem Artikel von 1996 ergänzen:
(..)Inzwischen erobern moderne Leichte Nahverkehrstriebwagen (LNT) immer neue Einsatzfelder. Um von der Praxis ständiger Ausnahmeregelungen wegzukommen, legte das Bundesverkehrministerium in einem Schreiben vom 24. April 1996 dem Eisenbahnbundesamt nahe, die erarbeiteten "Besonderen Bedingungen für das Verkehren von Leichten Nahverkehrstriebwagen (LNT) im Mischbetrieb mit Regelfahrzeugen der Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs" anzuwenden. Diese würden die Risikobewertung und die praktischen Einsatzbedingungen von LNT enger miteinander koppeln. "Auch sollten aus der Sicht der Risikobewertung nicht gerechtfertigte Forderungen nach bestimmten Investitionen vermieden werden." Verstärkt wird zwischen Sicherheit und wirtschaftlichem Nutzen abgewogen - wie einst. Zu den Bedingungen unter denen der Einsatz vom LNT gestattet wird, gehören fahrzeugseitig der Einbau einer
Zugbeeinflussung (durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden aknn) sowie eine
Zugfunkeinrichtung.
Nebenbahnen mit zugelassenen Streckengeschwindigkeiten von 50 bis 80 km/h dürfen von LNT im gemischten Betrieb nur befahren werden, wenn fahrwegseigene Hauptsignale, signalabhängige Weichen und eine Zugbeeinflussung vorhanden sind. "Außerdem muß bei eingleisigen Streckenabschnitten, die im Zweirichtungsbtrieb befahren werden, durch technische Abhängigkeiten sichergestellt sein, daß der Abschnitt jeweils nur für eine Richtung freigegeben und diese Richtung nur bei unbesetztem Abschnitt gewechselt werden kann." Für Hauptbahnen gibt es weitgehende Regelungen.(...)
Die aktuelle, im April 1995 erlassene Einsatzbedingung für LNT weiß um die Verletzlichkeit der Leichttriebwagen. Sie schreibt daher unter anderem auch vor: "In Gleisen, in denen sich mit Reisenden besetzte LNT befinden, ist das Rangieren mit anderen Fahrzeugen als LNT nicht zulässig", es sei denn, es bestehen signaltechnische Sicherungen oder aber die Gleisbelegung liegt bei höchstens vier Zügen je Betriebsstunde.(...)
(ModellEisenBahner Nr.10/1996, "Ende einer Klassenfahrt")
Wenn diese Verletzlichkeit schon damals bekannt war und besondere Regelungen angestrebt und schon erlassen waren, wie konnte es dann am 29. Januar des letzten Jahres zu dem folgenden schweren Unglück kommen, bei dem die Zerstörung des Triebwagens ähnlich groß war?
http://de.wikipedia.org/wiki/Eisenbahnunfall_von_Hordorf